BGH, Beschluss vom 26.03.2025

27. August 2025

Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, kann eine Absenkung des Selbstbehalts aufgrund von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten in Betracht kommen. Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenlebende Partner durch sein eigenes Einkommen – gegebenenfalls auch durch Sozialeinkünfte – an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann.

Die Absenkung des Selbstbehalts kommt in Betracht, da sich Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte nach allgemeiner Lebenserfahrung dadurch ergeben, dass mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt ohne Einbußen beim Lebensstandard günstiger wirtschaften können als in mehreren Einzelhaushalten. Diese Ersparnisse müssen sich dabei nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränken, so dass es der Annahme von Haushaltsersparnissen nicht entgegensteht, wenn der von dem Unterhaltspflichtigen geleistete Kostenanteil für die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht geringer ist als der Aufwand, den er für eine allein bezogene Wohnung betreiben würde. Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten – beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation – zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden widerspiegelt.

In der unterhaltsrechtlichen Praxis hat sich dabei noch keine einheitliche Handhabung dazu herausgebildet, welche konkrete Höhe das für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung stehende Einkommen des Lebenspartners mindestens erreichen muss, um aufseiten des mit ihm zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen eine Haushaltsersparnis berücksichtigen zu können.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage nach einer Mindesthöhe der dem Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Einkünfte ist dabei die in § 20 Absatz IV SGB II in Verbindung mit der § 28 SGB XII zum Ausdruck gekommene typisierende Vorstellung des Gesetzgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften zweier Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft auch auf Sozialhilfeniveau Aufwendungen erspart werden können.