Der Ehemann hatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs Anteile an seiner GmbH auf seine Ehefrau übertragen. Der konsultierte Steuerberater ging davon aus, dass dadurch keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah das anders. Daraufhin änderte das Paar die Modalitäten, um einen rückwirkend Entfall der Einkommenssteuer zu erreichen. Der BFH zog mit.
Ein Ehepaar schloss einen Ehevertrag in welchem von dem gesetzlich geregelten Zustand der Zugewinngemeinschaft abgewichen wurde und Gütertrennung vereinbart wurde. Folge des Vertrages war ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Ehefrau, dem der Ehemann – wie im Vertrag festgelegt – durch die Übertragung von Anteilen an einer GmbH nachkam.
Der zuvor konsultierte Steuerberater teilte den Eheleuten mit, dass dafür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah das anders, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und legte dafür Einkommensteuer fest. Daraufhin änderte das Ehepaar den Ehevertrag in welchem sie sich notariell auf eine Geldzahlung zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs einigten. Das FG erkannte diese rückwirkende Änderung des Ehevertrages an und erklärte, der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung sei für die Vergangenheit entfallen.
Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (Urteil vom 09.05.2025 –IX R 4/23). Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stelle einen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Allerdings könne die Rückabwicklung steuerlich so behandelt werden, als wäre die Übertragung der Anteile nie erfolgt. Dafür müssten beide Vertragspartner über das Bestehen einer Steuer geirrt haben und das bereits bei Vertragsschluss. Außerdem muss der Irrtum in die Risikosphäre beider Vertragsparteien fallen. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext sei nicht notwendig.
Der BFH bejahte die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen steuerlichen rückwirkenden Änderung, betonte allerdings, dass die Anforderungen streng seien und nur in Ausnahmefällen gelten.