Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
Die Beteiligten sind Eheleute, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Sie leben seit dem September 2022 dauerhaft, zunächst innerhalb der auf einem landwirtschaftlichen Hof gelegenen Ehewohnung, voneinander getrennt. Kurz nach der Trennung suchte die Antragstellerin ihre erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin N. auf, um sich von ihr wegen der Trennungsfolgen rechtlich beraten zu lassen. Unter dem 4. November 2022 richtete die Rechtsanwältin an den Antragsgegner ein Schreiben, in dem sie die Vertretung der Antragstellerin anzeigte, verschiedene Trennungsfolgen erörterte und den Antragsgegner unter anderem dazu aufforderte, bis zum Umzug der Antragstellerin eine auf dem Hof gelegene separate Wohnung zu beziehen, monatlichen Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen und güterrechtliche Auskunft zum Trennungsvermögen zu erteilen. Abschließend verlangte sie im Namen der Antragstellerin die „Übernahme“ ihrer nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechneten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.295,43 EUR. Eine Zahlung auf die Gebührenforderung leistete der Antragsgegner nicht.
Das Amtsgericht hat dem auf Zahlung von 1.295,43 EUR nebst Zinsen gerichteten Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel der Antragsabweisung weiter.
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für begründet. Der von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entfaltete Tätigkeit ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Nach § 1360A Absatz IV BGB, der im vorliegenden Fall über die in § BGB § 1361 BGB § 1361 Absatz IV 4 BGB enthaltene Verweisung Anwendung findet, ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die „Kosten eines Rechtsstreits“ in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen liegen unter den im Streitfall obwaltenden Umständen nicht vor. Ob sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Rechtsverfolgung oder Rechtsberatung eines Ehegatten außerhalb gerichtlicher Verfahren herleiten lässt, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten.
Der Senat hat bereits zu einem früjheren Zeitpunkt entschieden, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres für die Zahlung von Prozesskosten oder für die Kosten einer anwaltlichen Beratung des anderen Ehegatten einstehen muss, weil diese Aufwendungen nicht zu dem allgemeinen Lebensbedarf gehören, für dessen Deckung der Unterhaltspflichtige im Rahmen des eheangemessenen Unterhalts aufzukommen hat. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit lediglich für den Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360A Absatz IV BGB, den das Gesetz unter einschränkenden Voraussetzungen – persönliche Angelegenheit, Billigkeit – über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus als zusätzliche unterhaltsrechtliche Bedarfsposition anerkennt und der insoweit einen Sonderbedarf darstellt. Aufwendungen für die vor- und außergerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten, die demgegenüber vom Anwendungsbereich des § 1360A Absatz IV BGB gerade nicht erfasst werden und unterhaltsrechtlich nicht zum allgemeinen Lebensbedarf zu rechnen sind, können nicht allein dadurch Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Absatz II BGB werden, dass sie unregelmäßig und in außergewöhnlicher Höhe auftreten.