Soll ein Kind aus einer vorangegangenen Ehe den neuen Namen der Stieffamilie tragen, kann die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils nur dann vom Gericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung aus gewichtigen Gründen für das Kindeswohl erforderlich ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass das Kindeswohl ohne Einbenennung des Kindes gefährdet ist. Zudem muss nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geprüft werden, ob es für das Kind nicht möglich sei, beide Namen zu tragen.
Die Mutter eines Kindes heiratete nach Scheidung ihrer ersten Ehe, aus welcher ein Kind hervorgegangen war, ein zweites Mal. Sie beantragte die Einbenennung ihres zehnjährigen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hatte. Dessen Vater hatte zwar keinen Kontakt mehr zu seinem Kind, wollte aber der Einbenennung nicht zustimmen. Deshalb beantragte die Mutter vor Gericht die Ersetzung der väterlichen Einwilligung. Das Amtsgericht wies den Antrag nach Anhörung des Jungen zurück. Die Mutter erhob gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, welches die väterliche Einwilligung ersetzte. Dagegen erhob nun der Vater die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG auf, weil die Ersetzung der väterlichen Einwilligung zur Namensänderung in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die nach § 1618 Satz 3 BGB erforderliche Einwilligung des Vaters zur Änderung des Kindesnamens könne nach Satz 4 ersetzt werden, wenn die Erteilung des Stieffamiliennamens für das Kindeswohl erforderlich sei. Seit der Gesetzesänderung 1997 sei der Begründungsaufwand höher, das bloße Interesse an einer Namensübereinstimmung mit (Stief-)Eltern und Geschwistern genüge nicht. Diese gewichtigen Gründe für eine Namensänderung müssten allerdings nicht – wie vom Senat zuvor entschieden – den Grad einer Kindeswohlgefährdung bei fehlender Änderung erreichen. Der BGH bemängelt hier die fehlende Aufklärung des Sachverhalts, weil das Gericht bloß schematisch an die Dauer ohne Kontakt zwischen Vater und Sohn angeknüpft hatte, ohne die Gründe dafür – psychische Probleme des Vaters – zu berücksichtigen. Außerdem hatte das OLG es versäumt, den Sohn noch einmal anzuhören, sondern stützte sich allein auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Karlsruher Richter bewerteten das als Rechtsfehler, weil das OLG die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ohne eigenen persönlichen Eindruck von dem Kind nicht habe ändern dürfen. Und als dritten Fehler benannten die Bundesrichter die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung: So hätte unbedingt geprüft werden müssen, ob es nicht ausreichte, dem Vatersnamen den Namen der Stieffamilie anzuhängen oder voranzustellen.