Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024

12. Dezember 2023

Die neue Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, die ab dem 01.01.2024 gilt, ist veröffentlicht worden. Geändert haben sich im Wesentlichen gegenüber dem Vorjahr die Be­darfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger Kin­der, die Ein­kom­mens­grup­pen und der dem Un­ter­halts­pflich­ti­gen zu be­las­sen­de Ei­gen­be­darf.

Auch in der Düsseldorfer Tabelle 2024 bleibt es bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro (zuvor 11.000 Euro).

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt ab 2024 480 Euro und damit 43 Euro mehr als bisher. Für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) steigt er von 502 Euro auf 551 Euro, für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 645 Euro (57 Euro mehr).

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden erhöht. Wie 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125% des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5% beziehungsweise 8% des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt allerdings unverändert bei 930 Euro gegenüber 2023 allerdings unverändert. Von diesem Bedarf kann in bestimmten Fällen nach oben abgewichen werden.

Die Selbstbehalte – also die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassende Beträge – werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (bisher 1.120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (bisher 1.370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 Euro (2023: 1.650 Euro). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 Euro unverändert.