Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule geschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender elterlicher Sorge nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden. Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.
Die Beteiligten sind geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Kinder, für welche sie während der Ehe gemeinsam im eigenen Namen mit einer Privatschule Schulverträge abgeschlossen hatten. Dem Vater wurde zunächst das alleinige Bestimmungsrecht hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten der Kinder übertragen. Die Mutter der Kinder wünscht einen Wechsel der Kinder auf eine staatliche Regelschule. Sie hat insoweit beantragt, den Vater zur Mitwirkung an der Kündigung der Schulverträge zu verpflichten.
Das FamG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Schulwechsel nicht dem Kindeswohl entspreche. Zudem habe die Mutter nicht nachgewiesen, zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage zu sein. Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer zulässigen Beschwerde an das OLG Nürnberg.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Von beiden Eltern geschlossene Verträge könnten entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen nur gemeinsam gekündigt werden. Ob dies zugunsten des bzgl. der Schulwahl nunmehr allein entscheidungsbefugten Vaters anders zu sehen sei, könne dahinstehen, da die nicht sorgeberechtigte Mutter die Verträge nicht einseitig beenden könne.
Einen Anspruch auf die damit erforderliche Mitwirkung des Vaters habe sie nicht. Eine vertragliche Übereinkunft der Eltern anlässlich des Abschlusses der Schulverträge darüber, wie sie sich im Falle eines einseitigen Beendigungswunsches verhalten möchten, sei fernliegend; eine gesetzliche Verpflichtung bestehe ebenso wenig, insbesondere nicht aus der Elternstellung. Ein eventuell zwischen Eltern unabhängig von einer Ehe bestehendes zu einer rechtlichen Sonderverbindung führendes Näheverhältnis werde jedenfalls von den Regelungen zur elterlichen Sorge überlagert. So müsse selbst bei gemeinsamer elterlicher Sorge zunächst eine Einigung versucht und dann eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Erst Recht könne der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine Kündigung des Schulvertrages nicht einseitig erzwingen. Bei alleinigem Sorgerecht sei vielmehr der Sorgerechtsinhaber zur alleinigen Entscheidung über Ziele und Wege der Ausbildung des Kindes sowie zum Abschluss entsprechender Verträge berechtigt. Korrekturen seien nur in Extremfällen möglich. Die für die Mitwirkung an der Kündigung von gemeinschaftlichen Mietverträgen entwickelten Lösungen seien hier aufgrund der Kindeswohlbindung nicht heranzuziehen. Die Mutter habe, da kein Anlass für eine Korrektur nach § BGB § 1666 BGB vorliege, die Entscheidung des Vaters hinsichtlich der gewählten Schulform hinzunehmen. Die Verteilung der Kosten der Schule zwischen den Eltern sei zudem keine Frage der Beendigung der Schulverträge im Außenverhältnis, sondern eine solche des Unterhaltsrechts. Die Kosten für eine Privatschule stellen Mehrbedarf dar, der vom Barunterhaltspflichtigen grundsätzlich ebenfalls hinzunehmen sei. Die (anteilige) Belastung hiermit könne einen Anspruch auf Beendigung des Schulvertrages daher ebenfalls nicht begründen.